Allgemeine Geschäftsbedingungen

Solvon GmbH, Staffelstrasse 18, 8045 Zürich, Schweiz – Stand: September 2026

1. Geltungsbereich und Begriffe

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Solvon GmbH, Staffelstrasse 18, 8045 Zürich (nachfolgend „Solvon“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die Vermittlung von Interessentenkontakten und Beratungsterminen.
  2. Die Leistungen von Solvon richten sich ausschliesslich an Unternehmen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten kommen nicht zustande.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Solvon stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  4. Im Sinne dieser AGB bedeuten:
    • Textform – eine Erklärung per Brief oder E-Mail an die im Vertrag genannten Adressen.
    • Interessent – eine Eigentümerin oder ein Eigentümer einer Liegenschaft, die oder der von Solvon angesprochen wurde.
    • Lead – die von Solvon erhobenen Kontaktdaten eines Interessenten zusammen mit dem für den Kunden vereinbarten Beratungstermin.
    • Einzugsgebiet – das in der Einzelvereinbarung festgelegte geografische Gebiet, in dem Solvon für den Kunden tätig wird.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Solvon spricht Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im persönlichen Direktvertrieb an der Haustür an, erfasst deren Interesse an Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und damit verbundenen Energieeffizienzmassnahmen, prüft die Bedarfslage und vereinbart bei bestehendem Interesse einen Beratungstermin für den Kunden.
  2. Solvon übermittelt dem Kunden den Lead durch Eintrag des Termins in den vom Kunden bezeichneten Kalender sowie durch Übermittlung der Kontaktdaten per E-Mail. Weicht die Einzelvereinbarung davon ab, etwa durch Anbindung an ein System des Kunden, gilt der dort vereinbarte Weg.
  3. Der Vertrag ist ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Solvon schuldet die sorgfältige Vermittlungstätigkeit, nicht den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Interessenten. Ein Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff. OR liegt nicht vor.
  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. Das gilt insbesondere für Abschlussquoten, Auftragsvolumen, Wahrnehmungsquoten der vereinbarten Termine sowie für die Bonität oder Finanzierungsfähigkeit der Interessenten. Angaben auf der Website, in Verkaufsunterlagen und in Gesprächen zu Quoten und Erfahrungswerten sind Richtwerte aus der bisherigen Praxis und keine zugesicherte Eigenschaft.
  5. Umfang, Einzugsgebiet, Zeitraum, Anzahl der Leads und Vergütung ergeben sich aus der Einzelvereinbarung. Bei Widersprüchen zwischen Einzelvereinbarung und diesen AGB geht die Einzelvereinbarung vor.

3. Vertragsschluss

  1. Offerten von Solvon sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung der Offerte durch den Kunden oder durch Auftragsbestätigung von Solvon in Textform zustande.

4. Onboarding, Einzugsgebiet und Terminkalender

  1. Vor Beginn der Vermittlungstätigkeit führen die Parteien ein Onboarding durch. Dabei werden das Einzugsgebiet festgelegt, der Terminkalender eingerichtet, die Ansprechpersonen benannt und die für die Ansprache benötigten Angaben des Kunden übergeben.
  2. Der Kunde stellt Solvon den Zugang zu dem Kalender bereit, in den die Termine eingetragen werden, und hält die freigegebenen Zeitfenster aktuell. Solvon bucht Termine ausschliesslich innerhalb der freigegebenen Fenster.
  3. Der Kunde meldet Sperrzeiten, Ferienabwesenheiten und Kapazitätsengpässe unverzüglich in Textform oder trägt sie selbst im Kalender ein. Termine, die auf einer nicht gemeldeten Sperrzeit beruhen, begründen keinen Reklamationsanspruch.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass im Einzugsgebiet ausreichend Aussendienstkapazität für die vereinbarte Anzahl Termine zur Verfügung steht.
  5. Eine Exklusivität für ein ganzes Einzugsgebiet besteht nur, soweit sie in der Einzelvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist. Die Exklusivität je Lead nach Ziffer 6 bleibt davon unberührt.

5. Auftritt im Namen des Kunden

  1. Solvon tritt an der Haustür unter Nennung des Kunden auf. Der Kunde räumt Solvon hierfür für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares und auf das Einzugsgebiet sowie den Vertragszweck beschränktes Recht ein, seine Firma, seine Marken, sein Logo und das von ihm bereitgestellte Bild- und Informationsmaterial zu verwenden. Dieses Recht endet mit dem Vertrag.
  2. Der Kunde sichert zu, über die für diese Nutzung erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt Solvon von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen.
  3. Solvon gibt gegenüber Interessenten keine rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen des Kunden ab. Insbesondere werden keine Angebote unterbreitet, keine Preise, Konditionen, Liefer- oder Ausführungstermine zugesagt und keine technischen Zusicherungen gemacht. Eine Vertretungsmacht wird Solvon nicht eingeräumt und nicht in Anspruch genommen.
  4. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Produkt- und Unternehmensangaben und stellt Solvon von Ansprüchen frei, die aus fehlerhaften oder überholten Angaben entstehen.

6. Exklusivität

  1. Jeder Lead wird ausschliesslich an einen Kunden übermittelt. Eine Mehrfachvermittlung desselben Leads an weitere Auftraggeber erfolgt nicht.
  2. Die Exklusivität entfällt, wenn der Kunde den Lead nach Ziffer 8 wirksam reklamiert hat und dieser ihm gutgeschrieben oder ersetzt wurde. Solvon ist in diesem Fall berechtigt, den Lead anderweitig zu vermitteln.

7. Anforderungen an einen vertragsgemässen Lead

Ein Lead gilt als vertragsgemäss erbracht, wenn er kumulativ folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Der Interessent ist Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Liegenschaft oder an der Entscheidung über die Investition mitentscheidungsbefugt.
  2. Die Liegenschaft liegt im vereinbarten Einzugsgebiet.
  3. Der Interessent hat ein konkretes Interesse an einer Photovoltaikanlage, einer Wärmepumpe oder einer damit verbundenen Massnahme bekundet.
  4. Name, Adresse und mindestens eine Kontaktmöglichkeit sind zutreffend und vollständig.
  5. Der Interessent hat der Kontaktaufnahme durch den Kunden und der Weitergabe seiner Daten an den Kunden ausdrücklich zugestimmt.
  6. Ein konkreter Beratungstermin wurde mit Datum und Uhrzeit innerhalb eines nach Ziffer 4 Absatz 2 freigegebenen Zeitfensters vereinbart.

8. Reklamation und Nachvermittlung

  1. Der Kunde prüft jeden übermittelten Lead unverzüglich. Mängel nach Ziffer 7 sind Solvon innert fünf Werktagen nach Übermittlung in Textform unter Angabe des konkreten Reklamationsgrundes anzuzeigen.
  2. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt der Lead als vertragsgemäss erbracht und genehmigt.
  3. Ist die Reklamation berechtigt, ersetzt Solvon den Lead durch einen gleichwertigen Lead. Ist eine Nachvermittlung innert 30 Tagen nicht möglich, wird die auf den Lead entfallende Vergütung gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus einem nicht vertragsgemässen Lead bestehen nicht.
  4. Nicht reklamationsfähig sind insbesondere:
    • die Nichtwahrnehmung oder Absage des Termins durch den Interessenten,
    • eine Meinungsänderung des Interessenten,
    • ein nicht zustande gekommener Vertragsabschluss,
    • mangelnde Bonität oder fehlende Finanzierung des Interessenten,
    • die technische Nichteignung der Liegenschaft, etwa hinsichtlich Statik, Ausrichtung, Baubewilligung oder Denkmalschutz, sofern die Prüfung dieser Merkmale nicht ausdrücklich als Qualifikationskriterium vereinbart wurde,
    • eine nicht erfolgte, verspätete oder unzureichende Kontaktaufnahme durch den Kunden,
    • eine Terminabsage aus Gründen, die beim Kunden liegen.

9. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde kontaktiert den Interessenten unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden nach Übermittlung des Leads an Werktagen, und nimmt den vereinbarten Termin wahr.
  2. Der Kunde nutzt den Lead ausschliesslich für eigene Vertriebszwecke. Eine Weitergabe, ein Weiterverkauf oder eine Überlassung an Dritte, einschliesslich verbundener Unternehmen, ist ohne vorherige Zustimmung von Solvon in Textform unzulässig.
  3. Verstösst der Kunde gegen Absatz 2, schuldet er eine Konventionalstrafe von CHF 5’000 je Verstoss. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Konventionalstrafe wird angerechnet. Die Zahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflicht.
  4. Der Kunde bearbeitet die übermittelten Personendaten datenschutzkonform und kommt gegenüber den Interessenten seinen gesetzlichen Informationspflichten nach.
  5. Der Kunde beachtet bei Vertragsabschlüssen mit vermittelten Interessenten die gesetzlichen Widerrufsrechte, insbesondere bei Haustürgeschäften nach Art. 40a ff. OR.
  6. Der Kunde stellt Solvon auf Anforderung Rückmeldungen zum Status der vermittelten Termine zur Verfügung, insbesondere dazu, ob der Termin wahrgenommen wurde und ob ein Angebot erstellt wurde, soweit dies zur Qualitätssicherung erforderlich ist.
  7. Der Kunde berät die vermittelten Interessenten fachgerecht und sachlich und unterlässt Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Ruf von Solvon oder die Akzeptanz des Direktvertriebs an der Haustür zu beeinträchtigen.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach der Einzelvereinbarung und wird je vertragsgemäss vermitteltem Lead geschuldet. Abweichende Modelle, insbesondere eine Grundgebühr oder eine monatliche Pauschale, gelten nur, soweit sie in der Einzelvereinbarung ausdrücklich vereinbart sind.
  2. Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Ablauf des Kalendermonats über die in diesem Monat übermittelten Leads. Rechnungen sind ohne Abzug innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Solvon ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr nach Art. 104 Abs. 1 OR zu verlangen. Der Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Bei Zahlungsverzug ist Solvon nach vorheriger Anzeige in Textform berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Bereits vereinbarte Termine bleiben davon unberührt.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen verrechnen.

11. Laufzeit und Beendigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern in der Einzelvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für Solvon insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung nicht leistet, wenn er gegen Ziffer 9 Absatz 2 verstösst oder wenn er die Vertraulichkeitspflicht nach Ziffer 14 verletzt.
  4. Das Recht beider Parteien, den Auftrag nach Art. 404 OR jederzeit zu widerrufen oder zu kündigen, bleibt vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere bereits übermittelte Leads, sind in jedem Fall zu vergüten. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, ist der daraus entstehende Schaden nach Art. 404 Abs. 2 OR zu ersetzen.
  5. Nach Beendigung des Vertrages darf der Kunde die bereits übermittelten Leads weiter für eigene Vertriebszwecke nutzen. Die Vergütungspflicht für diese Leads bleibt bestehen. Das Nutzungsrecht nach Ziffer 5 Absatz 1 endet.

12. Haftung

  1. Solvon haftet unbeschränkt für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von Solvon ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt. Sollte der Ausschluss im Einzelfall unwirksam sein, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Summe der Vergütungen, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlt hat.
  3. Ausgeschlossen ist in den Grenzen von Absatz 1 der Ersatz von entgangenem Gewinn, ausbleibenden Vertragsabschlüssen, mittelbaren Schäden und Folgeschäden.
  4. Solvon haftet nicht dafür, dass Interessenten die vereinbarten Termine wahrnehmen, ihre Angaben aufrechterhalten oder einen Vertrag mit dem Kunden abschliessen.
  5. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für die Haftung für Hilfspersonen von Solvon.

13. Datenschutz

  1. Solvon und der Kunde sind hinsichtlich der übermittelten Personendaten je eigenständig Verantwortliche im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes. Eine Auftragsbearbeitung findet nicht statt. Soweit im Einzelfall die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist, gilt Entsprechendes.
  2. Solvon informiert die Interessenten bei der Erhebung über den Zweck der Bearbeitung und die Weitergabe an den Kunden, holt die Einwilligung in die Übermittlung ein und dokumentiert diese. Auf Anforderung weist Solvon dem Kunden das Vorliegen der Einwilligung nach.
  3. Ab Empfang der Daten ist der Kunde für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich, insbesondere für die Information der betroffenen Personen und für die Bearbeitung von Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschbegehren.
  4. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten.
  5. Wendet sich eine betroffene Person mit einem Begehren an die Partei, die dafür nicht zuständig ist, leitet diese das Begehren unverzüglich an die andere Partei weiter.

14. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nicht für eigene Zwecke ausserhalb dieses Vertrages. Diese Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort.
  2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt werden, die die empfangende Partei unabhängig entwickelt hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorgängig, soweit dies zulässig ist.
  3. Die Nennung des Kunden als Referenz sowie die Verwendung seiner Firma oder seines Logos in der Aussenkommunikation von Solvon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. Ziffer 5 Absatz 1 bleibt unberührt.

15. Änderungen dieser AGB

  1. Solvon kann diese AGB mit Wirkung für laufende Verträge ändern. Die Änderung wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
  2. Widerspricht der Kunde nicht innert 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge weist Solvon in der Mitteilung ausdrücklich hin.
  3. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

16. Schlussbestimmungen

  1. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich. Solvon ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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